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   SG Aachen, 01.10.2013 - S 20 SO 98/13   

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https://dejure.org/2013,27272
SG Aachen, 01.10.2013 - S 20 SO 98/13 (https://dejure.org/2013,27272)
SG Aachen, Entscheidung vom 01.10.2013 - S 20 SO 98/13 (https://dejure.org/2013,27272)
SG Aachen, Entscheidung vom 01. Oktober 2013 - S 20 SO 98/13 (https://dejure.org/2013,27272)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag - Kündigungsrecht -

    Auszug aus SG Aachen, 01.10.2013 - S 20 SO 98/13
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verwertung eines Vermögens, das der Bestattungsvorsorge dient, eine unzumutbare Härte nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darstellen kann (BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 5 C 84/02; BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R).

    Ohnehin sind Bestattungsvorsorgeverträge, die einen Vermögenswert von 4.000,00 bis 6.000,00 EUR (und mehr) beinhalten, von der Rechtsprechung als weiteres Schonvermögen im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ("Härte") anerkannt (vgl. nur beispielhaft: BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R; SG Aachen, Urteil vom 15.09.2009 - S 20 SO 28/09; OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2009 - 12 A 1363/09).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2009 - 12 A 1363/09

    Pflegewohngeld; Vermögen; Vermögensschonbetrag; Heimbewohner;

    Auszug aus SG Aachen, 01.10.2013 - S 20 SO 98/13
    Eine solche Zweckbestimmung kann zur Vermeidung von Missbrauchsfällen und um zu gewährleisten, dass eine andere Zweckverwendung des Vermögens ausgeschlossen oder zumindest wesentlich erschwert ist, in der Regel nur dann anerkannt werden, wenn vor dem Beginn des Leistungszeitraums, für den Sozialhilfe begehrt wird, - die ausschließliche Zweckbestimmung von dem Heimbewohner eindeutig und für ihn verbindlich getroffen, - der diesbezügliche Vermögensteil aus dem übrigen Vermögen eindeutig ausgegliedert und - die Zweckbestimmung in einer zum Nachweis geeigneten Form textlich niedergelegt worden ist (OVG NRW, Urteil vom 16.11.2009 - 12 A 1363/09; Beschluss vom 27.02.2013 - 12 A 1255/12; LSG Thüringen, Urteil vom 23.05.2012 - L 8 SO 85/11).

    Ohnehin sind Bestattungsvorsorgeverträge, die einen Vermögenswert von 4.000,00 bis 6.000,00 EUR (und mehr) beinhalten, von der Rechtsprechung als weiteres Schonvermögen im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ("Härte") anerkannt (vgl. nur beispielhaft: BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R; SG Aachen, Urteil vom 15.09.2009 - S 20 SO 28/09; OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2009 - 12 A 1363/09).

  • BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 84.02

    Schonvermögen, bereite Mittel aus Grabpflegevertrag als -; bereite Mittel aus

    Auszug aus SG Aachen, 01.10.2013 - S 20 SO 98/13
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verwertung eines Vermögens, das der Bestattungsvorsorge dient, eine unzumutbare Härte nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darstellen kann (BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 5 C 84/02; BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2013 - 12 A 1255/12

    Verwertung von zum Zweck der angemessenen Bestattungsvorsorge und der

    Auszug aus SG Aachen, 01.10.2013 - S 20 SO 98/13
    Eine solche Zweckbestimmung kann zur Vermeidung von Missbrauchsfällen und um zu gewährleisten, dass eine andere Zweckverwendung des Vermögens ausgeschlossen oder zumindest wesentlich erschwert ist, in der Regel nur dann anerkannt werden, wenn vor dem Beginn des Leistungszeitraums, für den Sozialhilfe begehrt wird, - die ausschließliche Zweckbestimmung von dem Heimbewohner eindeutig und für ihn verbindlich getroffen, - der diesbezügliche Vermögensteil aus dem übrigen Vermögen eindeutig ausgegliedert und - die Zweckbestimmung in einer zum Nachweis geeigneten Form textlich niedergelegt worden ist (OVG NRW, Urteil vom 16.11.2009 - 12 A 1363/09; Beschluss vom 27.02.2013 - 12 A 1255/12; LSG Thüringen, Urteil vom 23.05.2012 - L 8 SO 85/11).
  • LSG Thüringen, 23.05.2012 - L 8 SO 85/11

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Vermögenseinsatz - Verwertbarkeit einer

    Auszug aus SG Aachen, 01.10.2013 - S 20 SO 98/13
    Eine solche Zweckbestimmung kann zur Vermeidung von Missbrauchsfällen und um zu gewährleisten, dass eine andere Zweckverwendung des Vermögens ausgeschlossen oder zumindest wesentlich erschwert ist, in der Regel nur dann anerkannt werden, wenn vor dem Beginn des Leistungszeitraums, für den Sozialhilfe begehrt wird, - die ausschließliche Zweckbestimmung von dem Heimbewohner eindeutig und für ihn verbindlich getroffen, - der diesbezügliche Vermögensteil aus dem übrigen Vermögen eindeutig ausgegliedert und - die Zweckbestimmung in einer zum Nachweis geeigneten Form textlich niedergelegt worden ist (OVG NRW, Urteil vom 16.11.2009 - 12 A 1363/09; Beschluss vom 27.02.2013 - 12 A 1255/12; LSG Thüringen, Urteil vom 23.05.2012 - L 8 SO 85/11).
  • SG Aachen, 15.09.2009 - S 20 SO 28/09

    Sozialhilfe

    Auszug aus SG Aachen, 01.10.2013 - S 20 SO 98/13
    Ohnehin sind Bestattungsvorsorgeverträge, die einen Vermögenswert von 4.000,00 bis 6.000,00 EUR (und mehr) beinhalten, von der Rechtsprechung als weiteres Schonvermögen im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ("Härte") anerkannt (vgl. nur beispielhaft: BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R; SG Aachen, Urteil vom 15.09.2009 - S 20 SO 28/09; OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2009 - 12 A 1363/09).
  • SG Gießen, 14.08.2018 - S 18 SO 65/16

    Hilfe zur Pflege für die stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim

    Eine Härte stellt die Verwertung des für die Bestattung angesparten Vermögens aber nur dar, wenn diese strikt zweckgebunden sind (SG Aachen, Urteil vom 01.10.2013, S 20 SO 98/13).
  • BSG, 10.11.2015 - B 8 SO 73/15 B
    S 20 SO 98/13 (SG Aachen).
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